09.05.2011 | Betriebsveranstaltungen
Neue BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug
Der BFH (9.12.10, V R 17/10, Abruf-Nr. 110876) hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geändert. Im Wesentlichen gilt Folgendes:
Aufmerksamkeiten bis 110 EUR: Handelt es sich bei den Aufwendungen um eine Aufmerksamkeit i.S. von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, d.h., liegen die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht über 110 EUR (einschließlich USt), ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.
Überschreiten der 110-EUR-Grenze: Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung durfte der Unternehmer bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze die Vorsteuer ziehen, musste aber eine Entnahme versteuern. Nach der neuen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug - entsprechend entfällt die Entnahmebesteuerung. Hierfür ist maßgeblich, dass sich die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts.
Weiterführende Hinweise
- Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf: BFH 27.1.11, V R 38/09, Abruf-Nr. 110877
- Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug bei Erschließungskosten: BFH 13.1.11, V R 12/08, Abruf-Nr. 110875
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