08.03.2010 | Bewertung
Auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen
Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (6.10.09, I R 4/08, Abruf-Nr. 094070) auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.
Hinweise
1. Die Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %. 2. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen. |
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 39 | ID 134124