Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2007 | Bewertung

    Behandlung von Betriebsvermögen auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 20.11.07

    Am 20.11.07 wurde der Referentenentwurf des geplanten Gesetzes zur Reform des Erbschaft- und Bewertungsrechts veröffentlicht. Einen wichtigen Part der Reform nimmt die künftige Behandlung des Betriebsvermögens ein. Damit Sie Ihren Mandanten Rede und Antwort stehen können, haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst. 

     

    Bewertung des Betriebsvermögens

    Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten ist der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden zu ermitteln. Als Untergrenze gilt die Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden. Einzelheiten sollen über eine Rechtsverordnung geregelt werden; dabei ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren (angepasste discounted-cash-flow-Methode) angedacht. 

     

    Begünstigung von Betriebsvermögen

    Begünstigt werden land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWR-Raum. Bei Kapitalgesellschaften muss der Vorbesitzer zu mehr als 25 v.H.unmittelbar beteiligt sein. Hierbei dürfen Anteile weiterer Gesellschafter zugerechnet werden, wenn hierüber nur einheitlich verfügt werden kann. Grundsätzlich sollen 85 v.H. des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Diese 85 v.H. werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen, während die restlichen 15 v.H. nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Steuer wird sofort fällig. Für den steuerpflichtigen Anteil bleibt die Tarifbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 19a ErbStG für die Steuerklassen II und III erhalten.