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  • 01.05.2007 | BFH-Rechtsprechung

    Freiwillige und private KV-Beiträge mindern Einkünfte des Kindes

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt am Main

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (11.1.05, 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911) hatte zu Beginn des Jahres 2005 entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstößt. In der daran anschließenden Diskussion zur weiteren Anwendung dieses Urteils stellt sich nun die Frage, ob eine wortgenaue Auslegung sachgemäß ist. Das heißt, ob nur gesetzlich pflichtversicherte Kinder begünstigt werden oder ob auch freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder die gezahlten Beiträge bei den zu ermittelnden Einkünften und Bezügen abziehen können? Diese Frage hat der BFH nunmehr in zwei Urteilen (6.11.06, III R 74/05, BFH/NV 07, 559; 14.12.06, III R 24/06, DStR 07, 151) zugunsten der Steuerpflichtigen beantwortet. 

    1. Begriffsdefinition „Einkünfte und Bezüge“

    Die Einkünfte- und Bezügedefinition für die Jahresgrenzbetragsberechnung bedarf der verfassungskonformen Auslegung. Dabei ist zu beachten, dass der Relativsatz „die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind“ des § 32 Abs. 4 S. 2 EStGnicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes anzuwenden ist. Somit sind auch Einkünfte des Kindes nur dann in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des Kindes einzubeziehen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien, d.h. tatsächlich zur Verfügung stehen. Nicht als Einkünfte anzusetzen sind daher jedenfalls diejenigen Beträge, die – wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge – von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten.  

     

    Hinweis: In welchen (weiteren) Fällen der Relativsatz auf Einkünfte anzuwenden ist, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen. 

    2. Anwendung der Entscheidung des BVerfG

    Die Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind unter Zugrundelegung des BVerfG-Urteils bei der Ermittlung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag von den Einkünften und Bezügen abzuziehen.