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  • 08.09.2009 | Bilanzierung

    BilMoG und seine Auswirkungen in der Praxis

    von Dipl.-Finw. (FH) Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat der Gesetzgeber die größten Veränderungen des HGB seit dem Bilanzrichtliniengesetz 1985 umgesetzt. Zielsetzung ist neben der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben eine wirtschaftliche Entlastung der Unternehmen durch Deregulierung ihres Bilanzierungsaufwands sowie eine Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HGB-Abschlüssen.  

     

    Der Beitrag stellt wesentliche Änderungen dar und zeigt, wie die aus der Umstellung resultierenden Anpassungsbeträge behandelt werden können. Durch eine umfangreiche Gegenüberstellung (altes versus neues Recht) geben wir Ihnen abschließend eine wertvolle Arbeitshilfe an die Hand.  

    1. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

    Grundsätzlich gilt, dass die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.10 verpflichtend anzuwenden sind (Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.08 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelungen. Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist zu beachten, dass die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, eine Angabe im Anhang erfolgen muss und eine Teilumsetzung unzulässig ist (Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB). Sofern durch die Übergangsregelungen Wahlrechte zur Beibehaltung bzw. Fortführung der Bilanzwerte bestehen, sind diese für jede Bilanzposition insgesamt auszuüben. Ausgenommen hiervon sind die Aufwandsrückstellungen, bei denen auch eine teilweise Beibehaltung zulässig ist.  

     

    Die Anhebung der Größenklassen nach § 267 HGB sowie die neu in § 241a HGB aufgenommene Befreiungsvorschrift von der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht sind nach Art. 66 Abs. 1 EGHGB bereits für das Geschäftsjahr 2008 anwendbar.  

    2. Deregulierung