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  • 06.09.2011 | Bilanzierung

    Kosten der Due Diligence sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

    von Dipl.-Finw. (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg

    Bei der Anschaffung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen und somit keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben (FG Köln 6.10.10, 13 K 4188/07, rkr., Abruf-Nr. 103826).  

    Das Urteil im Überblick

    Ob Gutachterkosten für die umfassende und systematische Analyse des Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs sein soll, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, hängt entscheidend davon ab, wann sie angefallen sind (BFH 27.3.07, VIII R 62/05). Entstehen die Aufwendungen nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss und dient das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, sind die Gutachterkosten als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.  

     

    Das FG Köln ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence-Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel, wie ein Kauf oder eine Verschmelzung, vereinbart worden seien, hält das FG Köln für lebensfremd.  

    Analoge Anwendung auf Mitunternehmeranteile

    Die Rechtsprechung zu den Due Diligence-Kosten ist auch beim Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft anzuwenden. Demzufolge sind die Aufwendungen für die Due Diligence grundsätzlich in einer Ergänzungsbilanz als Mehrkapital auszuweisen.  

     

    Praxishinweis