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  • 07.07.2011 | Buchführung und Jahresabschluss

    Neue Grundsätze bei der Bilanzierung von Einlagen aus dem Privatvermögen

    von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Bei fast jeder Betriebsprüfung wirft der Prüfer auch einen kritischen Blick in die Anlagenbuchhaltung. Dabei wird zukünftig die Abschreibung nach der Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen besonders im Fokus stehen. Der Grund liegt in der durch das JStG 2010 vorgenommenen Änderung von § 7 Abs. 1 S. 5 EStG. Der Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand.  

    1. Gegenstand der Einlage

    Nach der gesetzlichen Definition sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter - Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter -, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG). Da Nutzungen und Leistungen nicht Gegenstand des Betriebsvermögensvergleichs sein können, sind diese nicht einlagefähig. Ebenfalls nicht einlagefähig ist notwendiges Privatvermögen, da es seiner Natur nach dem Betrieb nicht dienen kann.  

     

    Ein Wirtschaftsgut wird erst durch eine eindeutige Einlagehandlung mit Einlagewillen zu Betriebsvermögen. Für die Einlagehandlung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie muss grundsätzlich auf einer Willensentscheidung beruhen, die dann wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist. Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein - widerlegbares - Indiz für die Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (BFH 20.9.95, X R 46/94). Auch schlüssiges Verhalten kann eine Einlagehandlung darstellen, wenn es die Absicht des Steuerpflichtigen unmissverständlich zum Ausdruck bringt (BFH 7.10.74, GrS 1/73).  

     

    Neben der eindeutigen Einlagehandlung muss schließlich auch ein Einlagewille vorhanden sein, denn gegen den Willen des Geschäftsinhabers kommt eine Einlage grundsätzlich nicht in Betracht.  

    2. Bewertung der Einlage