09.10.2008 | Bundesfinanzhof
Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw
von StB Dipl.-BW (FH) Christian Westhoff, Datteln
Bis zum 1.5.05 galten alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen im Rahmen der Kfz-Steuer als Lkw. Der Vorteil: Pkw werden nach Hubraum und Lkw deutlich moderater nach ihrem Gewicht besteuert. Aufgrund der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist für die Besteuerung aber nicht mehr nur das Gesamtgewicht maßgebend. In einem aktuellen Urteil des BFH wird erläutert, welche Kriterien entscheidend sind (BFH 9.4.08, II R 62/07, Abruf-Nr. 082094)
1. Auswirkungen im Urteilsfall
Der Kläger war Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Kfz hatte einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 4.164 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.960 kg und einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze.
Infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO richtet sich die Besteuerung ab dem 1.5.05 auch für Kfz mit einem Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen nach der Bauart und der Einrichtung des Fahrzeugs. Aufgrund der Gesamtumstände stufte der BFH das Fahrzeug als Pkw ein, was folgende Auswirkungen hatte:
| Kfz-Steuer bis 30.4.05 | Kfz-Steuer ab 1.5.05 |
Besteuerung nach | Gewicht | Hubraum |
Kfz-Steuer jährlich | 172,31 EUR | 1.578,00 EUR |
2. Kriterien für den Lkw
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