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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzhof

    Chance auf 265 EUR Kindergeld wahren

    Obwohl sich die Richter des BFH im Streitfall gegen ein höheres Kindergeld aussprachen (BFH 14.2.07, III B 176/06, Abruf-Nr. 071771), bestehen für Ihre Mandanten noch Chancen auf eine höhere Kindergeldzahlung. Im Urteilsfall klagte ein Ehepaar auf ein monatliches Kindergeld von 265 EUR. Auf diesen Betrag bringen es Eltern mit Spitzensteuersatz, denen statt des Kindergelds im Steuerbescheid ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Die Richter lehnten diese Klage ab. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Thematik bald vor dem BVerfG verhandelt wird. Ob Ihr Mandant noch Chancen auf ein höheres Kindergeld hat, hängt entscheidend davon ab, was bisher zwischen der Familienkasse und Ihrem Mandanten passiert ist: 

     

    • Bisher wurde noch kein Antrag gestellt
    Hat Ihr Mandant bisher noch keinen Antrag auf Festsetzung eines monatlichen Kindergelds von 265 EUR gestellt, sollte das schleunigst passieren. Lehnt die Familienkasse den Antrag auf Neufestsetzung des Kindergelds ab – was nach der derzeitigen Rechtslage unumgänglich ist – muss gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung durch das BVerfG beantragt werden. Geben die Verfassungsrichter grünes Licht, würde ab dem Monat der Antragstellung mehr Kindergeld bezahlt werden.

     

    • Es wurde bereits Einspruch eingelegt
    Wurde gegen die aus Sicht vieler Eltern zu geringen Kindergeldzahlungen in der Vergangenheit Einspruch eingelegt, ist zur Wahrung der Chancen Ihres Mandanten dennoch Handlungsbedarf angesagt. Angesichts des eingangs erwähnten Urteils des BFH verschicken die Familienkassen nämlich Zug um Zug ablehnende Einspruchsentscheidungen. Damit Ihr Mandant nicht gezwungen ist, Klage zu erheben, sollten Sie der Familienkasse zuvorkommen und wegen des erwarteten Musterprozesses vor dem BVerfG erneut ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

     

    • Ablehnende Einspruchsentscheidung
    Hat Ihr Mandant nicht schnell genug reagiert und die Familienkasse hat wegen des Urteils des BFH eine ablehnende Einspruchsentscheidung versandt, bleibt eigentlich nur noch der Klageweg. Scheut Ihr Mandant dies jedoch, sollte folgende Vorgehensweise in Erwägung gezogen werden: Ihr Mandant stellt ab dem Monat, der der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung folgt, erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Kindergelds in Höhe von 265 EUR und geht gegen die erneute Ablehnung der Familienkasse wieder mit einem Einspruch vor. In diesem Fall ist der höhere Kindergeldanspruch zwar für die Vergangenheit verloren. Ab dem Monat der Antragstellung auf Neufestsetzung müsste die Familienkasse bei einem positiven Richterspruch des BVerfG jedoch wenigstens ein höheres Kindergeld ausbezahlen.

     

     

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