09.09.2008 | Bundesfinanzhof
Fahrtenbuch: Kleinere Mängel werden toleriert
Betriebs- und Lohnsteuerprüfer kennen bei scheinbar fehlerhaften Fahrtenbuchaufzeichnungen kein Pardon: Der für die Privatnutzung angesetzte Wert wird verworfen und durch die häufig ungünstigere Ein-Prozent-Regel ersetzt. Die Richter des BFH urteilten hingegen, dass kleinere Mängel zu verzeihen sind (BFH 10.4.08, VI R 38/06, Abruf-Nr. 082193). Im Urteilsfall fand der Lohnsteuerprüfer im Prüfungszeitraum nur wenige Mängel (im Jahr 2000 fehlte eine Eintragung und in 2002 stimmten die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch nicht mit den Kilometerangaben der Werkstattrechnung überein). Solche kleinen Mängel führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs, sondern stellen nur belastende Indizien dar, wenn bereits Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit bestehen. Mit anderen Worten: Kleinere Mängel können das Zünglein an der Waage sein, dürfen aber für sich alleine betrachtet niemals zur Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs führen.
Praxis-Tipp: Möchte das FA das Fahrtenbuch wegen kleinerer Verfehlungen als unwirksam abstempeln, sollte mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10.4.08 Einspruch eingelegt werden.
Betriebs- und Lohnsteuerprüfer kennen bei scheinbar fehlerhaften Fahrtenbuchaufzeichnungen kein Pardon: Der für die Privatnutzung angesetzte Wert wird verworfen und durch die häufig ungünstigere Ein-Prozent-Regel ersetzt. Die Richter des BFH urteilten hingegen, dass kleinere Mängel zu verzeihen sind (
BFH 10.4.08, VI R 38/06). Im Urteilsfall fand der Lohnsteuerprüfer im Prüfungszeitraum nur wenige Mängel (im Jahr 2000 fehlte eine Eintragung und in 2002 stimmten die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch nicht mit den Kilometerangaben der Werkstattrechnung überein). Solche kleinen Mängel führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs, sondern stellen nur belastende Indizien dar, wenn bereits Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit bestehen. Mit anderen Worten: Kleinere Mängel können das Zünglein an der Waage sein, dürfen aber für sich alleine betrachtet niemals zur Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs führen.
Quelle:
Ausgabe 09 / 2008 | Seite 148 | ID 121539
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