01.05.2007 | Bundesfinanzhof
Ständiger Streit mit dem Finanzamt um Aufwendungen für Fachärztekongresse
Immer wieder kommt es zum Streit von Ärzten mit ihrem FA, wenn es um Aufwand für Kongresse in bekannten Wintersportorten oder beliebten Touristikorten geht, so auch in dem zugrunde liegenden Fall. Der Kläger (Kl) war in den Jahren 1998 und 1999 als Facharzt in einer Klinik nichtselbstständig tätig. Vom 31.1.98 bis 7.2.98 nahm er an einem Symposium in St. Anton/Arlberg teil. Von Sonntag bis Freitagvormittag wurden von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr Vorträge angeboten, für die er Anwesenheitstestate vorlegte. Vom 18.9. bis 25.9.99 nahm er an einem weiteren Repetitorium in Mayrhofen teil, bei dem jeweils einstündige Fachvorträge täglich von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 19 Uhr gehalten wurden. Der Veranstalter bescheinigte dem Kl die Teilnahme bei allen Vorträgen. Der Arbeitgeber trug die jeweilige Kongressteilnahmegebühr und gewährte ihm Dienstbefreiung. Die verbliebenen Fortbildungskosten machte der Kl als WK geltend. Dies lehnte das FA jedoch ab. Erst vor dem BFH konnte der Kl seine Ansprüche geltend machen. Nach Auffassung des BHF (11.1.07, VI R 8/05, Abruf-Nr. 070664) können Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies sei, so die Urteilsbegründung, im Streitfall eindeutig gegeben.