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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzministerium

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

    Jahrelang war die verbindliche Auskunft in einem BMF-Schreiben geregelt. Vor wenigen Monaten hat der Gesetzgeber mit dem § 89 Abs. 2 AO nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Jahressteuergesetz 2007 wurde unter anderem dazu genutzt, eine Gebührenregelung einzuführen. In den Absätzen 3 bis 5 wird geregelt, welche Gebühren die Finanzverwaltung für verbindliche Auskünfte verlangen darf. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, der schon im Antrag anzugeben ist und ermittelt sich unter Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Die Gebühren betragen mindestens 121 EUR und können bei höheren Gegenstandswerten leicht auch 1.000 EUR übersteigen. Sollte ein Gegenstandwert nicht zu ermitteln sein, wird eine Zeitgebühr berechnet. Diese beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR. Die Gebührenpflicht gilt für alle seit dem 19.12.06 beantragten Auskünfte. 

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 19 | ID 88216

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