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  • 09.09.2008 | Bundesfinanzministerium

    Neues BMF-Schreiben zu Grundregeln der tatsächlichen Verständigung

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Das Steuerrecht wird zunehmend komplexer und verfahrener. Daher könnte ein Antrag auf eine sogenannte tatsächliche Verständigung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung eine akzeptable Lösung des Problems sein. Da dieses Rechtsinstrument in der Praxis immer häufiger eingesetzt wird, hat das BMF nunmehr bundeseinheitliche Regelungen zu den Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung und vor allem zu deren Bindungswirkung aufgestellt (BMF 30.7.08, IV A 3 - S 0223/07/10002,Abruf-Nr. 082655). Der folgende Beitrag stellt die relevanten Informationen in kompakter und übersichtlicher Form dar.  

    1. Anwendung der tatsächlichen Verständigung

    Kann ein steuerlicher Sachverhalt nur unter erschwerten Bedingungen ermittelt werden und würde die Ermittlung zu einem nicht mehr vertretbarem Arbeits- oder Zeitaufwand führen, kann das eine tatsächliche Verständigung rechtfertigen (AEAO zu § 88 AO, Nr. 1). Die tatsächliche Verständigung dient der Herstellung des Rechtsfriedens und der Vermeidung von Rechtsbehelfen. Bei einer tatsächlichen Verständigung vereinbart die Finanzverwaltung mit einem Steuerzahler die Behandlung eines steuerlichen Sachverhalts auf Basis einer — für beide Seiten – akzeptablen Lösung, wobei beide Seiten grundsätzlich an diese Vereinbarung gebunden sind. Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft bezieht sich dieses Verfahren ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte und ist kostenlos. Es bietet aber den gleichen Effekt, nämlich eine endgültige Entscheidung.  

     

    Die tatsächliche Verständigung kommt vor allem in folgenden Situationen in Betracht, nämlich 

     

    • bei einer Außenprüfung,
    • im Rahmen eines anhängigen Einspruchsverfahrens,
    • bei einer Steuerfahndungsprüfung und
    • nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.