01.07.2007 | Bundesfinanzministerium
Vorsteuerkorrektur bei gebäudebezogenen Maßnahmen dargestellt anhand von Beispielen
Das BMF hat zu der zum 1.1.07 erneut geänderten Rechtslage in § 15a UStG in einem Anwendungsschreiben vom 12.4.07 ausführlich Stellung bezogen. Auf die wichtigsten Punkte haben wir in der vorherigen Ausgabe (MBP 6/07, 98) bereits hingewiesen. Im folgenden Beitrag werden die Schwerpunkte zum besseren Verständnis anhand von Beispielen noch einmal erläutert.
1. Maßnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 15a Abs. 3 UStG)
Während vormals eine Vorsteuerkorrektur nur aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude in Betracht kam, hatte der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 3 UStG ab 1.1.05 den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Erhaltungsaufwendungen ausgedehnt. Dabei zerfiel eine Gebäuderenovierungsmaßnahme aber in der bis zum 31.12.06 gültigen Gesetzesfassung regelmäßig in mehrere „Berichtigungsobjekte“ i.S. von § 15a UStG.
Vermieter V lässt in 2006 an seinem Bürogebäude die in allen Etagen befindlichen WC-Bereiche für 60.000 EUR zzgl. USt grundlegend erneuern (Austausch sämtlicher keramischer Teile, z.B. Waschbecken, WC, Urinale).
Nach dem bisherigen Wortlaut von § 15a Abs. 3 S. 1 HS. 1 UStG stellte jeder einzelne bei einer Renovierungsmaßnahme eingebaute „Gegenstand” ein eigenständiges „Korrekturobjekt“ i.S. von § 15a UStG dar. Die einheitliche WC-Renovierungsmaßnahme zerfiel mithin in so viele selbstständige „Berichtigungsobjekte“ i.S. von § 15a UStG, wie bei der Sanierung Keramikteile (Waschbecken, WC, Urinale) eingebaut wurden. |
Ein ähnlicher „Zerfalls-Effekt“ ergab sich ggf. auch bei Renovierungsmaßnahmen „ohne Gegenstandseinbau“:
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