08.06.2011 | Der praktische Fall
Auch ein mündlich geäußerter letzter Wille kann erbschaftsteuerlich anerkannt werden!
Nur eine formgerechte testamentarische Anordnung des Erblassers ist zivilrechtlich wirksam. Dies ist insbesondere bei einem Testament der Fall, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ist das Testament aus erbrechtlicher Sicht hingegen unwirksam, halten sich die Erben jedoch daran, dann stellt sich die Frage, wie das Ergebnis erbschaftsteuerlich zu behandeln ist.
1. Sachverhalt
Nach dem letzten Willen des Erblassers E sollte seine langjährige Lebensgefährtin L Alleinerbin werden. E starb jedoch ohne Testament. Zwei der vier gesetzlichen Erben akzeptierten diesen mehrfach mündlich - zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier - geäußerten Willen. Demzufolge schlossen sie mit der L eine Vereinbarung, in der sie ihren Verzicht auf die gesetzliche Regelung erklärten.
Das FA berücksichtigte die den Erbverzicht beinhaltende Vereinbarung allerdings nicht und forderte von den beiden verzichtenden Erben Erbschaftsteuer. Zu Recht?
2. Lösung
Grundsätzlich berücksichtigt die Erbschaftsteuer nur formwirksame Testamente. In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein formunwirksames, beispielsweise ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.
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