09.11.2009 | Der praktische Fall
Aufwendungen für ein Erststudium: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Ist die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, kontert der Gesetzgeber oftmals mit einer Gesetzesänderung. So auch im Bereich der Aus- und Fortbildungskosten. Denn seit dem VZ 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Der praktische Fall befasst sich mit den Aufwendungen für ein Erststudium und zeigt, dass der BFH erneut zugunsten der Steuerzahler entschieden hat.
1. Sachverhalt
Der Mandant Fredi Fuchs kommt in die Kanzlei und berichtet von seinem Sohn Felix, der seine Prüfung zum Bankkaufmann erst kürzlich mit Bravour bestanden hat. Da ihm die Ausbildung keinen allzu großen Spaß gemacht hat, möchte er sich beruflich verändern und wird im nächsten Semester an einer Hochschule Sozialpädagogik studieren. Fredi Fuchs hätte nun gerne einen Rat, welche Aufwendungen sein Sohn steuerlich geltend machen kann.
2. Lösung
Für Felix Fuchs ist entscheidend, ob seine Aufwendungen für das Studium als (vorweggenommene) Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu klassifizieren sind. Da er im Rahmen seines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielen wird, würde ein Sonderausgabenabzug i.d.R. wirkungslos verpuffen. Könnte Fuchs die Aufwendungen hingegen als Werbungskosten geltend machen, wäre ein Verlust vortragsfähig und würde sich in den Folgejahren (als angestellter Sozialpädagoge) steuermindernd auswirken.
2.1 Werbungskosten oder Sonderausgaben?
In der früheren Rechtsprechung unterschied der BFH zwischen Fort- und Ausbildungskosten. Danach sind Fortbildungskosten Aufwendungen, um Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten oder zu erweitern. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar. Im Gegensatz dazu sind Ausbildungskosten Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines künftigen Berufs befähigen. Sie stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und sind somit nur als Sonderausgaben abzugsfähig.
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