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  • 08.09.2009 | Der praktische Fall

    Gemischt genutzter Pkw: Zuordnung um Privat- oder zum Betriebsvermögen?

    Im Rahmen der Steuerberatung stellt die richtige bzw. steueroptimale Behandlung von Pkw eine zentrale Rolle dar. Dabei ist vorrangig zu klären, ob der Pkw als Privat- oder als Betriebsvermögen behandelt werden soll. Die nachfolgende Vorteilsvergleichsrechnung verdeutlicht die Vorgehensweise.  

    1. Sachverhalt

    Ein neuer Mandant (Max Meise) berichtet, dass er hauptberuflich als angestellter Pfleger im Krankenhaus tätig ist und nebenberuflich (als selbstständige Tätigkeit) Vorträge an Berufsschulen für Krankenschwestern und -pfleger hält. Bis dato hat er seine steuerlichen Belange selbst geregelt und die Fahrten im Rahmen seiner Vortragstätigkeit als Reisekosten (30 Cent pro gefahrenen Kilometer) abgesetzt. Da er nunmehr beabsichtigt einen neuen Pkw zu kaufen, möchte er wissen, wie er die Kosten steuerlich am besten absetzen kann. Den Kaufpreis des Pkw schätzt er auf 25.000 EUR und die damit verbundenen jährlichen Zinszahlungen auf 1.750 EUR. Max Meise fährt ca. 20.000 Kilometer im Jahr (15.000 privat und 5.000 im Rahmen seiner Vortragstätigkeit). Er beabsichtigt das Auto vier Jahre zu fahren und geht von einem Veräußerungserlös in Höhe von 10.000 EUR aus.  

    2. Die Lösung

    Vorab ist festzuhalten, dass die Fragestellung des Max Meise nicht pauschal beantwortet werden kann. Um eine fundierte Antwort geben zu können, sind einige Prüf- bzw. Rechenschritte erforderlich.  

     

    2.1 Privat- versus Betriebsvermögen

    Die Chance zur steuerlichen Gestaltung (Privat- versus Betriebsvermögen) besteht nur, wenn der neue Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen einzustufen ist. Gewillkürtes Betriebsvermögen können nur solche Wirtschaftsgüter sein, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen gehören. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich (R. 4.2 Abs. 1 S. 4 EStR). Liegt die betriebliche Nutzung hingegen bei über 50 %, muss der Pkw zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden. Liegt der Privatanteil der Nutzung bei über 90 %, so handelt es sich um Privatvermögen.