08.03.2010 | Der praktische Fall
Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen
Die steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wurde bisher vor allem von der Rechtsprechung des BFH geprägt. Zuletzt wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 in seinem Anwendungsbereich stark eingeschränkt. Was bei der Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen gegen Vereinbarung einer privaten Versorgungsrente zu beachten ist, verdeutlicht der nachfolgende Praxisfall.
1. Sachverhalt
Unternehmer V führt seinen Betrieb erfolgreich in der Rechtsform einer GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist. Die Anteile hält er in seinem Privatvermögen. V möchte, dass sein Sohn S, der schon bisher in der GmbH beruflich tätig ist, unternehmerische Verantwortung übernimmt. V beabsichtigt, 60 % seiner GmbH-Anteile auf S zu übertragen und ihn zum Geschäftsführer zu bestellen. Um seine Versorgungslücke zu schließen, möchte er die Anteile jedoch nicht verschenken. Vielmehr soll S eine lebenslange Rente von monatlich 4.000 EUR leisten. In der Vergangenheit betrugen die aus der GmbH jährlich ausschüttungsfähigen Gewinne im Schnitt ca. 100.000 EUR.
V fragt, welche steuerlichen Folgen durch die Übertragung entstehen. Insbesondere ist ihm wichtig, dass die Übergabe steuerlich erfolgsneutral ist und er keine stillen Reserven versteuern muss.
2. Lösung
2.1 Steuerlich anzuerkennende Versorgungsleistungen
Wird Vermögen gegen steuerlich anzuerkennende Versorgungsleistungen übertragen, liegt aus steuerlicher Sicht ein unentgeltliches Geschäft vor. Der Erwerber führt damit die Buch- und Besteuerungswerte des erhaltenen Vermögens fort. Für bestimmtes Vermögen kann der Erwerber die Versorgungsleistungen zudem als Sonderausgaben abziehen, während der Übergeber sie als sonstige Einkünfte versteuert.
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