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  • 09.11.2009 | Digitale Betriebsprüfung

    Kein Zugriff auf freiwillig erstellte Buchhaltungen

    Eine Sozietät von WP, StB und RA (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) hatte sich in der Betriebsprüfung geweigert, dem Prüfer Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung zu gewähren. Der BFH (24.6.09, VIII R 80/06, Abruf-Nr. 093170) entschied wie folgt: Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die z.B. freiwilligen, also über die gesetzliche Pflicht hinausgehenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch Einnahmen-Überschuss-Rechner. Da das FA im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war das Verlangen rechtswidrig.  

     

    Hinweis

    Das Urteil hat auch für die neue Aufbewahrungspflicht nach 147a AO Bedeutung: Beträgt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG nämlich mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 186 | ID 131377