08.07.2009 | Doppelte Haushaltsführung
Rechtsprechungsänderung: Private Gründe bei Hausstandsverlegung kein K.o.-Kriterium
von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Bis auf wenige Ausnahmefälle sah der BFH die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in sogenannten Wegverlegungsfällen als nicht beruflich veranlasst an. Mit zwei aktuellen Urteilen (BFH 5.3.09 VI R 23/07 und VI R 58/06, Abruf-Nummern 091788, 091789) haben die Richter aus München ihre Rechtsprechung geändert. Demnach schließt eine Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr aus. Grund genug, die Einzelheiten näher zu erläutern.
1. Allgemeines
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
2. Bisherige Beurteilung in Wegverlegungsfällen
Die bisherige Rechtsprechung des BFH hatte die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.
Der BFH nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an, wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort neu begründet wurde oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung begründeten. Nach den beiden aktuellen Entscheidungen schließt eine Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr aus.
3. Einzelheiten der neuen Rechtsprechung
BFH (VI R 23/07)
Der ledige Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. |
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