08.03.2011 | Ein-Prozent-Regel
Pkw-Umrüstung auf Flüssiggas erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung von Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Regel bemisst sich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. Nach einem aktuellen Urteil des BFH (13.10.10, VI R 12/09, Abruf-Nr. 110455) sind Sonderausstattungen in diesem Sinne nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu zählt eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage, selbst wenn der Einbau kurz nach der Auslieferung des Pkw erfolgt.
Hinweis: Man darf gespannt sein, wie die Reaktion der Verwaltung ausfällt und ob das Urteil ggf. auch Auswirkungen auf andere nachträglich eingebaute Sonderausstattungen wie z.B. ein Navigationsgerät haben wird.