10.06.2010 | Einkommensteuer
Besteuerung von wiederkehrenden Leistungen nach dem vierten Rentenerlass
von StB Dipl.-Finanzwirtin (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund
Durch das JStG 2008 wurde die steuerbegünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für nach dem 31.12.07 abgeschlossene Übertragungsverträge auf bestimmte Vermögensarten beschränkt. Mit Spannung wurde in der Praxis daher auf einen aktualisierten Rentenerlass der Finanzverwaltung gewartet, der nunmehr veröffentlicht wurde. Die Ausführungen des BMF (11.3.10, IV C 3 - S 2211/09/10004, Abruf-Nr. 101021) werden nachfolgend vorgestellt.
1. Vorbemerkung
Die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen ist ein häufig genutztes Rechtsinstitut für Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Wiederkehrende Leistungen können dabei in drei Kategorien eingeteilt werden:
- Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen,
- Vermögensübertragungen gegen Unterhaltsleistungen und
- Vermögensübertragungen im Austausch mit einer Gegenleistung.
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind - wie die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch - grundsätzlich auf Vermögensübertragungen anzuwenden, deren wirksamer Übergabevertrag nach dem 31.12.07 abgeschlossen wird bzw. wurde. Bei vor 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen gelten die bisherige Rechtslage sowie der dritte Rentenerlass (BMF 16.9.04, IV C 3 - S 2255 - 354/04) grundsätzlich weiter. Zu verschiedenen Ausnahmefällen vgl. die Tz. 82 bis 90 des aktuellen Erlasses.
2. Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen
Typischerweise erfolgen Vermögensübertragungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zwischen Angehörigen. Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen.
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