09.11.2009 | Einkommensteuer
Häusliches Arbeitszimmer: BMF gewährt AdV
Der BFH hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (BFH 25.8.09, VI B 69/09, MBP 09, 168). Das BMF (6.10.09, IV A 3 - S 0623/09/10001, Abruf-Nr. 093402) hat auf diesen Beschluss mittlerweile reagiert. Danach wird Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stattgeben, wenn der Einspruch gegen
- die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009,
- die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen für VZ ab 2009 oder
- gegen ESt-Bescheide für VZ ab 2007
gerichtet ist und die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit erfüllt sind. Da auf die alte Rechtslage abgestellt wird, werden die Aufwendungen nur bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt.