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  • 07.09.2010 | Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig

    Das BVerfG (6.7.10, 2 BvL 13/09, Abruf-Nr. 102435) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die vom Gesetzgeber angeführten Rechtfertigungsgründe wie die Haushaltskonsolidierung oder die Verwaltungsvereinfachung sind dabei nicht geeignet, die Neuregelung zu rechtfertigen. Nach der Meinung des BVerfG ist der Nachweis und die Kontrolle eines fehlenden Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.  

     

    Praxishinweis

    Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.07 beseitigen. Bis zur Neuregelung werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BMF 12.8.10, IV A 3 - S 0338/07/10010-03).  

     

     

    Beachte: Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ebenfalls ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, wenn die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.