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  • 07.10.2009 | Einkommensteuer

    Praxisausfallversicherung: Steuerfreie Leistungen

    Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen ersetzt eine Praxisausfallversicherung die fortlaufenden Kosten des Betriebs. Der BFH (19.5.09, VIII R 6/07, Abruf-Nr. 092616) urteilte, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig. Anders ist hingegen das mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, sodass die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusetzen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 167 | ID 130612