01.08.2006 | Einkommensteuer
Private Umzugskosten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Nunmehr haben die Referatsleiter des Bundes und der Länder – entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung – entschieden, dass auch die Leistungen von Umzugsspeditionen im Rahmen privater Umzüge begünstigt sind (OFD Koblenz – Kurzinfo 8.5.06 - S 2296b A - St 32 3). Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz (z.B. Umzugsmaterial, Spezialverpackungen). Gegebenenfalls ist der Gesamtrechnungsbetrag im Schätzungswege aufzuteilen. Die Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Spedition durch Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen.
Hinweis: Auch wenn sich berufliche Umzugskosten wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht auswirken, sind diese nicht nach § 35a Abs. 2 EStGbegünstigt. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht, und im Gegensatz zu den Werbungskosten können im Rahmen der Steuerermäßigung nur tatsächliche Umzugskosten und keine Pauschalen zum Ansatz kommen.