10.03.2009 | Einkunftsarten
Ist ein selbstständiger Weiterbildungsanbieter freiberuflich oder gewerblich tätig?
von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Steuerberater, Hamm/Westf.
In der Praxis ist häufig das Problem anzutreffen, dass der Einkünftequalifizierung zu wenig Beachtung geschenkt wird. Auch die Finanzverwaltung greift dieses Thema meist nur in Betriebsprüfungen auf. So kommt es vor, dass das Problem über viele Jahre in den Akten schlummert. Aus Haftungsgründen sind natürlich die Fälle von Bedeutung, in denen die Einkünfte nach § 15 EStG erklärt worden sind, obwohl bei konkreter Prüfung eine Qualifizierung nach § 18 EStG in Betracht gekommen wäre.
Einführende Überlegungen
Grundsätzlich und charakteristisch für die freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG ist die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers. Diese ist bei allen Trainern fraglos gegeben. Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen können aber zwei Trainer, die beide genau das Gleiche tun, in unterschiedliche Einkunftsarten eingeordnet werden. Für die Qualifizierung der Einkunftsart lassen sich - je nach Tätigkeitsschwerpunkt eines Trainers - vier Fallgruppen unterscheiden.
Fallgruppe 1: Ausschließliche Beratung mit fachlicher Vorbildung
Die zu dieser Fallgruppe gehörenden Trainer sind mit dem beratenden Betriebswirt vergleichbar, der explizit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt ist. Diese Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist berufsrechtlich nicht geschützt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hiernach freiberuflich tätig, wem nach einem entsprechenden Studium die hauptsächlichen Bereiche der Betriebswirtschaft und nicht nur ein einzelnes Spezialgebiet vertraut sind. Eine gewisse Spezialisierung in der Beratungstätigkeit ist unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich (Unternehmensführung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Leistungserstellung, Rechnungswesen oder Personalwesen) erstreckt. Bei einer weitergehenden Spezialisierung liegt hingegen eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG vor (Beispiele: Marketingberater, Werbeberater, Kommunikationsberater).
Hinweis
Festzuhalten ist, dass Trainer, die ausschließlich beratend tätig sind und zudem über die fachliche Vorbildung verfügen, in der Regel Einkünfte nach § 18 EStG erzielen, sofern keine weitergehende Spezialisierung - wie oben dargestellt - vorliegt. |
Fallgruppe 2: Ausschließliche Beratung ohne Vorbildung
Gerade in diese Fallgruppe fallen viele Quereinsteiger. Einkünfte nach § 18 EStG kann diese Gruppe nur dann erzielen, wenn sie einem der Katalogberufe ähnlichen Beruf ausübt, wobei der ähnliche Beruf mit dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein muss. Die Vergleichbarkeit erstreckt sich dabei sowohl auf die Ausbildung als auch auf die berufliche Tätigkeit.
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