01.05.2005 | Empfehlungen für den Arbeitgeber
Private E-Mail- und Internet-Nutzungam Arbeitsplatz möglichst ausschließen
Das Urteil des LAG Köln vom 15.12.03 (2 Sa 816/03, Abruf-Nr. 050952) zeigt das Dilemma um die private PC-Nutzung in Unternehmen überdeutlich. Eine Chefsekretärin hatte mehrfach private E-Mails an Dritte gesandt und sogar ihren Arbeitgeber als dumm und unfähig bezeichnet. Kündigen konnte der Arbeitgeber ihr dennoch nicht. Das LAG Köln fordert zunächst eine Abmahnung. Der Fehler des Arbeitgebers: Es gab im Unternehmen keine betriebliche Regelung über den Umfang der Privatnutzung des PCs am Arbeitsplatz. |
Rechtlicher Hintergrund
Immer wieder scheitern Arbeitgeber mit Kündigungen, weil die private PC-Nutzung in den Betrieben nicht oder nur unzureichend geregelt ist. Es empfiehlt sich also dringend, diesen Bereich mit den Mitarbeitern klar zu vereinbaren. Ein spezielles Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz oder zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz existiert nicht. Die Europäische Kommission will allerdings eine Richtlinie zum Arbeitneh-merdatenschutz in der Zukunft vorantreiben. Die Zulässigkeit der privaten PC-Nutzung richtet sich vornehmlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Normen des Individualarbeitsrechts und den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu der Einrichtung von technischen Überwachungssystemen. Die Betriebe, in denen Betriebsräte bestehen, müssen die im BetrVG festgeschriebenen Mitspracherechte und Mitbestimmungsrechte beachten.
Dieser bunte Strauß an rechtlichen Vorgaben zeigt, dass die private E-Mail- und Internet-Nutzung zwar nicht im Detail gesetzlich geregelt ist, aber trotzdem bei der Ausgestaltung der betrieblichen Vorgaben ein weitgespanntes rechtliches Feld zu beachten ist.
Möglichkeiten des Arbeitgebers
Für den Arbeitgeber eröffnen sich nun zwei Wege, zwischen denen er sich entscheiden muss:
Dem AN ist nur die rein dienstliche Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt. |
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