07.08.2009 | Entfernungspauschale
Nur die Straßenkilometer zählen
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG). Das FG Baden-Württemberg (30.3.09, 4 K 5374/08, Abruf-Nr. 092182) urteilte, dass eine längere Strecke aber nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen eine längere Straßenverbindung gerade als solche genutzt wird und verwehrte den Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung. Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln - wie etwa dem Bus - jedoch zulässig.
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 129 | ID 129022