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  • 08.09.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Renaissance der Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Insbesondere bei der Immobilienübertragung von Eltern auf die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge spielt der Nießbrauchsvorbehalt oftmals eine Rolle. Durch die Erbschaftsteuerreform wird die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wieder deutlich attraktiver, wie nachfolgend dargestellt wird.  

    1. Nießbrauchsvorbehalt vor der Erbschaftsteuerreform

    Das mit einem Vorbehaltsnießbrauch, mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers belastete Vermögen wurde bisher ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Bis zur Erbschaftsteuerreform war dies in § 25 ErbStG geregelt.  

     

    Im Gegenzug wurde die Erbschaftsteuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, zinslos bis zu deren Erlöschen gestundet. Die gestundete Steuer konnte auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Die dabei zu erfolgende Abzinsung orientierte sich an der statistischen Lebenserwartung des Schenkers bzw. des Ehegatten des Schenkers. Die Stundung endete spätestens mit der Veräußerung des belasteten Grundstücks.  

    2. Nießbrauchsvorbehalt nach der Erbschaftsteuerreform

    Der bisherige § 25 ErbStG wurde mit Wirkung ab 2009 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass die Ursache für diese Regelung in den bisherigen niedrigen Wertansätzen für bestimmtes Vermögen bestand. Da mit dem Ansatz des gemeinen Werts diese Ursache entfallen ist, wirkt sich die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt unmittelbar auf die Höhe der zu zahlenden Schenkungsteuer aus. Denn nunmehr wird der Kapitalwert des Nießbrauchs mindernd berücksichtigt.