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  • 01.04.2005 | Erläuterung anhand von Fallbeispielen

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Udo Cremer, Aldenhoven

    Mit Wirkung ab 1.1.02 ist der § 13b UStG neu in das Gesetz aufgenommen worden. Danach wird die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger abgewälzt und ersetzt das bis zum 31.12.01 gültige Abzugsverfahren. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die auf ihn abgewälzte Steuerschuld wieder als Vorsteuer abziehen. Klingt die gesetzliche Regelung im ersten Anschein unproblematisch, ergeben sich in der praktischen Anwendung jedoch immer wieder Fragen, die im nachfolgenden Beitrag erläutert werden. 

    Fallgruppen des § 13b UStG

    • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
    • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,
    • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
    • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen und
    • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen des § 3g UStG.

    Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    § 13b Abs. 4 UStG definiert, wer als im Ausland ansässiger Unternehmer gilt. Ist zweifelhaft, ob der Unternehmer die Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im vorgenannten Sinne ist. Für die vom Leistenden selbst zu beantragende Bescheinigung gibt es bei der Finanzverwaltung ein Vordrucksmuster (USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland), deren Gültigkeitsdauer grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt ist. 

     

    Beispiel

    Der französische Maschinenbauer M mit Sitz in Paris liefert an den Unternehmer U in Aachen eine Spezialmaschine, die erst in Aachen zusammengebaut wird und nach Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten des U und Absolvierung eines erfolgreichen Probelaufs am 15.6.04 an U übergeben wird. Das vereinbarte Nettoentgelt beträgt 200.000 EUR und wird in der Rechnung des M vom 13.6.04 ordnungsgemäß ausgewiesen. Außerdem weist M in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des U hin. 

     

    U ist nach § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerschuldner aus der Lieferung des M. U überweist dem M nur den Nettobetrag in Höhe von 200.000 EUR und führt für M an das für U zuständige Finanzamt (§ 21 Abs. 1 AO) die Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. x 200.000 EUR = 32.000 EUR für den Voranmeldungszeitraum Juni 2004 ab, da die Steuer gemäß § 13b Abs. 1 UStG mit Ausstellung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum 2004 entstanden ist. In der USt-Voranmeldung muss in Zeile 48 sowohl die Bemessungsgrundlage von 200.000 EUR als auch die Steuer in Höhe von 32.000 EUR eingetragen werden. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Steuer in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG), da die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. In der USt-Voranmeldung ist das in Zeile 58 zu erklären. 

     

    Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände

    Wird ein Gegenstand sicherungsübereignet, handelt es sich zu diesem Zeitpunkt umsatzsteuerrechtlich noch nicht um eine Lieferung. Erst wenn der sicherungsübereignete Gegenstand durch den Sicherungsnehmer z.B. durch einen Verkauf an Dritte verwertet wird, liegt umsatzsteuerrechtlich gleichzeitig eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer sowie eine Lieferung des Sicherungsnehmers an den Dritten vor. Erfolgte die Lieferung zeitlich außerhalb des Insolvenzverfahrens, verlagert sich die Steuerschuldnerschaft für die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer auf den Sicherungsnehmer. 

     

    Beispiel