09.06.2009 | Existenzgründer
Gründungszuschuss mindert das Elterngeld
Nach § 3 Nr. 2 EStG ist der Gründungszuschuss steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet. Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin 1.400 EUR Elterngeld. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so die Richter des SG Dresden (18.2.09, S 30 EG 1/09 ER, Abruf-Nr. 091529).
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 94 | ID 127664