01.09.2006 | Fahrtenbuch
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch schützt vor steuerlicher Mehrbelastung
Das Thema Fahrtenbuch ist immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren, denn dessen Nichtanerkennung kann durch die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. Die Mehrbelastung ist umso größer, je geringer sich die private Nutzung darstellt. Auch beim Erwerb eines gebrauchten Pkw bzw. bei der Nutzung eines bereits abgeschrieben Pkws kann die pauschale Erfassung zu Mehrbelastungen führen. Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen die Führung eines Fahrtenbuches. So kann nach Ablauf des Jahres die günstigste Wahl getroffen werden.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Daher wird gefordert, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form, sondern vor allem auch zeitnah zu führen ist.
Erforderliche Angaben nach Auffassung des BFH
Erst kürzlich haben sich die obersten Finanzrichter damit beschäftigt, was unter einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zu verstehen ist. Zu den erforderlichen Angaben zählt der BFH u.a.:
- Bei beruflichen Reisen müssen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten sein.
- Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
- Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
- Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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