01.07.2007 | Finanzgericht Düsseldorf
Volle Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes
Bekanntlich werden Veräußerungs- und Aufgabeverluste aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte berücksichtigt. Mit dieser Vorgehensweise wollte sich ein ehemaliger Anteilseigener nicht begnügen. Mit seiner Klage vor dem FG Düsseldorf begehrte er die volle Berücksichtigung des bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils erlittenen Verlustes. Dieser Klage wurde mit Entscheidung vom 10.5.07 (11 K 2363/05 E, Abruf-Nr. 071899) stattgegeben. Die Richter halten die Vorschrift des § 3c Abs. 2 S. 1 2. Hs. EStG insoweit nicht für systemwidrig, als ein Veräußerungsgewinn entstanden ist bzw. ein Veräußerungsverlust auf der Ausschüttung versteuerter Rücklagen beruht. Anders beurteilen die Richter die Situation bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten. Hier ist die vorgenannte Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung nicht anwendbar, sodass die Verluste in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind. Nur hierdurch sieht der Senat das verfassungsrechtliche Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend berücksichtigt.