01.04.2007 | Finanzgericht Köln
Bewirtung von Mitarbeitern
Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Jahresabschlussfeier mit ihm unterstellten Mitarbeitern als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann. Im entschiedenen Fall war der Kläger als Versicherungskaufmann nichtselbstständig tätig. Seine Bezüge waren zu 40 v.H. vom Erfolg ihm unterstellter Mitarbeiter abhängig, d.h., er erhielt insoweit erfolgsabhängige Provisionsanteile für die vermittelten Versicherungsverträge. Nach Ansicht der Richter (FG Köln, 19.1.07, 10 K 4902/04, Abruf-Nr. 070965) können die Bewirtungsaufwendungen zu 100 v.H. als Werbungskosten abgezogen werden, da das Gehalt des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig war. Die Finanzverwaltung hat jedoch die Möglichkeit, die zugelassene Revision zum BFH in Anspruch zu nehmen.
Praxishinweis: Der BFH (11.1.07, VI R 52/03, Abruf-Nr. 070563) selbst hatte sich kürzlich mit der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen zu beschäftigen. Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf. Der BFH sah wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.