05.06.2008 | Finanzgericht Köln
Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland
Nachdem der EuGH (C-76/05 und C-318/05) die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf im Inland betriebene Schulen als Verstoß gegen EG-Recht gewertet hat, musste nunmehr das FG Köln über das Ausgangsverfahren entscheiden.
In dem entschiedenen Fall (FG Köln 14.2.08, 10 K 7404/01, Abruf-Nr. 081642) ging es um Kläger, die zwei ihrer Kinder in einer auf die Förderung hochbegabter Kinder spezialisierte Schule in Schottland angemeldet hatten. Hierfür wendeten die Kläger in 1998 und 1999 jeweils rund 30.000 DM auf. Das hierin enthaltene Schulgeld, das nicht auf Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung entfällt, beläuft sich pro Jahr auf mindestens 10.000 DM. Der 10. Senat des FG Köln ist der Auffassung, dass das geltend gemachte Schulgeld unabhängig von dessen Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Die Richter begründen ihre gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH und der FG abweichende Entscheidung u.a. damit, dass das bestehende Sonderungsverbot nach den Besitzverhältnissen der Eltern in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde.
Beraterhinweis: Der BFH wird in dem Revisionsverfahren (X R 15/08) zu klären haben, wie die Rechtsprechung des EuGH und das nationale Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern in Einklang gebracht werden können. Einen Mustereinspruch hierzu halten wir im Onlinebereich unter der Abruf-Nr. 081673 für Sie bereit.
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