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  • 01.10.2006 | Gegensätzliche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit

    Haushaltsnahe Dienstleistung auch für selbst nutzende Wohnungseigentümer?

    von Karl-Christian Callsen, Erftstadt

    Anfang 2003 wurde § 35a Abs. 2 S. 1 EStG neu geschaffen. Dieser ermöglicht es sowohl dem selbst nutzenden Eigentümer als auch dem Mieter einer Wohnung, für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt eine Ermäßigung zu beantragen. Die Ermäßigung beträgt 20 v.H. des Aufwands (max. 600 EUR und beschränkt auf den Arbeitslohn) und ist bei der zu zahlenden Einkommensteuer zu beantragen. Dem fremd vermietenden Eigentümer ist diese Ermäßigung ausdrücklich verwehrt, weil er diesen Aufwand regelmäßig als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Momentan uneinheitlich von den Finanzgerichten beurteilt wird allerdings der Abzug von Dienstleistungen für das selbst genutzte Wohnungseigentum. 

    Gesetzliche Grundlage

    Bis einschließlich 2005 zählten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nicht nur Kosten der Reinigung der Wohnung (z.B. Fensterputzen) und Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden), sondern auch Schönheitsreparaturen i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 2 der II. BVO (z.B. Tapezieren und Streichen von Innenwänden) und kleine Ausbesserungsarbeiten, die regelmäßig von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt werden. Handwerkliche Tätigkeiten, die über kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgingen (z.B. Neukachelung eines ganzen Bades) oder regelmäßig von Fachkräften durchgeführt werden (Reparatur und Wartung der Heizungsanlage) waren nicht begünstigt (BMF-Schreiben 1.11.04, BStBl I 04, 958).  

     

    Mit der Neufassung des § 35a Abs. 2 EStG ab Januar 2006 wurde die Steuerermäßigung auf alle Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten erweitert. Seitdem wird die Ermäßigung auch für Arbeiten von Fachkräften, die nicht nur kleine Ausbesserungen, aber auch kein Herstellungsaufwand (Anbringung einer bisher nicht vorhandenen Markise) sein dürfen, gewährt. Wie bisher müssen jedoch die Rechnung eines Unternehmers und eine Banküberweisung (keine Barzahlung) vorgelegt werden. 

    Auffassung der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung forderte von Anfang an für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein musste und auch selbst an den Dienstleister zahlte. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen der Verwalter regelmäßig der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen ist und diese auch in aller Regel aus Sonderumlagen oder der Instandhaltungsrücklage bezahlt, lehnte die Finanzverwaltung diese Steuerermäßigung für den selbst nutzenden Eigentümer einer ETW ab. Von daher wurde dem selbst nutzenden Eigentümer oder Mieter eines EFH für Reinigungs- und Gartenpflegearbeiten die Steuerermäßigung des § 35a EStG schon ab 2003 von seinem Wohnsitz-FA stets gewährt, weil er eine Rechnung des Unternehmers auf seinen Namen und einen eigenen Überweisungsbeleg vorlegen konnte, dem selbst nutzenden Eigentümer einer ETW hingegen nicht. Letzterer konnte nur die jährliche Nebenkostenabrechnung seines Hausverwalters vorlegen, in der seine anteiligen Hausreinigungs- und Gartenpflegekosten ausgewiesen waren. Ihm wurde die Steuermäßigung deshalb verweigert. Dies wird u.a. kritisiert von Glanegger (Schmidt/ Glanegger, EStG, 2006, § 35 a, Rn. 10), der darin eine grundlose unterschiedliche Behandlung des selbst nutzenden Eigentümers eines EFH und einer ETW sieht.  

    Urteil des Finanzgerichts Köln

    Das FG Köln (24.1.06, EFG 06,1064; Rev. VI R 18/06; ähnlich schon FG Köln 27.10.05, EFG 06,503 für monatliche Mietzahlung einer Seniorenresidenz-Bewohnerin, NZB zum BFH, VI B 16/06) gewährte dem Eigentümer einer selbst genutzten ETW für das Streitjahr 2003 für Kosten von 424,75 EUR die Steuerermäßigung von 84,95 EUR nicht. Die Kosten waren für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst in seiner von der Hausverwalterin erstellten Jahresabrechnung 2003 für ihn anteilig ausgewiesen. Nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers sowie Auslegung, Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 a EStG sollen nur Leistungen begünstigt werden, die der Steuerpflichtige selbst in Auftrag gegeben hat und ihm gegebenenfalls persönlich erbracht worden sind. Schwarzarbeit, die mit der Vorschrift des § 35a EStG bekämpft werden soll, sei bei Dienstleistungen für Eigentümergemeinschaften weit weniger anzutreffen als bei solchen in Privathaushalten. Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sind gegenüber selbst nutzenden Eigentümer eines EFH im Übrigen nicht schlechter gestellt, da in diesen Fällen ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 

    Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg