08.03.2010 | Geldwerter Vorteil
Kurzarbeit: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,002 %-Methode?
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Nach der Verwaltungsauffassung soll der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auf Grundlage der 0,03 %-Regel zum Ansatz kommen, wenn das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung steht. Auf die Anzahl der Fahrten in den Betrieb kommt es grundsätzlich nicht an.
Demgegenüber entschied der BFH (4.4.08, VI R 68/05, VI R 85/04 (Nichtanwendungserlass: BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010); 28.8.08, VI R 52/07 (Nichtanwendungserlass: BMF 12.03.09, IV C 5 - S 2334/08/10010)), dass bei der 0,03 %-Regel typisierend von 15 Fahrten im Monat ausgegangen wird mit der Folge, dass eine Einzelfallbetrachtung nach der 0,002 %-Methode zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer an weniger Tagen zum Betrieb fährt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln (22.10.09, 10 K 1476/09) zumindest dann, wenn die Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht.
Diese Rechtsprechung dürfte m.E. auch auf Abrechnungsfälle im Rahmen der Kurzarbeit zur Anwendung kommen. Arbeitgeber sind allerdings gut beraten, sich zur Haftungsreduzierung an der Verwaltungsauffassung zu orientieren. Der Arbeitnehmer kann durch seine Einkommensteuer-Erklärung hingegen eine Minderung des zuvor zu hoch erfassten geldwerten Vorteils beantragen. Die Erfolgschancen stehen nicht schlecht.
Beispiel
A wird von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (40 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2009 hatte A Kurzarbeit und fuhr insgesamt 5 x in die Firma. Eine Lohnsteuerpauschalierung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt nicht. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR.
1. Ermittlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren:
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