08.02.2008 | Gerichtskosten
Kein Mindeststreitwert in Aussetzungsverfahren
In Gerichtsverfahren bemessen sich die Gebühren nach dem Streitwert. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde für ab dem 1.7.04 anhängige finanzgerichtliche Verfahren gem. § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR festgelegt. |
Fraglich war nunmehr, ob dieser Mindeststreitwert auch in Aussetzungsverfahren zur Anwendung kommen muss. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 14.12.07 (IX E 17/07, Abruf-Nr. 080039) die Auffassung vertreten, der Mindeststreitwert komme bei den finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Anwendung, da die spezielle Regelung für Streitwerte des vorläufigen Rechtsschutzes in § 53 Abs. 3 GKG auf § 52 Abs. 1und 2 GKG, nicht jedoch auf § 52 Abs. 4 FGO verweise. Der Streitwert in Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist folglich mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird.
Praxishinweis: Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen. Maßgeblich ist lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird.