01.02.2005 | Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung (KiGB)
Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung ab 1.1.05
Der Bundestag hat am 26.11.04 das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung (KiBG) im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verabschiedet. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die Pflicht zur Berücksichtigung durch den Gesetzgeber beinhaltet. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen daraufhin ab 1.1.05 einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Vorgaben durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 3.4.01 (BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242) die beitragsrechtlichen Vorschriften von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1i.V.m. Art. 6 Abs. 11 GG erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder mit gleichem Einkommen. Die im Umlageverfahren finanzierte soziale Pflegeversicherung sei für ihre künftige Finanzierung auf die nachwachsende Generation angewiesen. Wer als Mitglied der sozialen Pflegeversicherung Beiträge entrichte und Kinder erzogen habe oder erziehe, leiste neben dem monetären Beitrag den zum Systemerhalten wichtigsten generativen Beitrag, im Ergebnis also einen „doppelten Beitrag“ zur Pflegeversicherung. Von diesem systemerhaltenden Beitrag Kindererziehung profitierten auch die Kinderlosen, die ihrerseits nur einen monetären Beitrag erbrächten. Dies dürfe bei der Beitragsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
Damit hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.04 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung beitragsmäßig berücksichtige. Zur Umsetzung des Urteils räumte das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Eine zusätzliche Aufgabe bestand in der Prüfung, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar seien.
Das Gericht hatte insbesondere offen gelassen, ob der Beitragsabstand zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen durch einen Zuschlag für die einen oder eine Ermäßigung für die anderen oder durch beides erreicht werden könnte.
Wesentliche Eckpunkte des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes
- Zum 1.1.05 wurde der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.40 geboren sind, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
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