07.07.2011 | Gesetzgebung
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt ab 1. Juli auch für Lieferanten von Handys
Mit Wirkung ab dem 1.7.11 wurde das Reverse-Charge-Verfahren erneut erweitert (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.6.11, BGBl I 11, 1090). Nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt nun auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei den Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten, also z.B. um Mikroprozessoren und Zentraleinheiten.
Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen. Folglich kommt es auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer etwaigen Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet.
Hinweis: Das BMF (24.6.11, IV D 3 - S 7279/11/10001) hat zu der Neuregelung bereits Stellung bezogen und den Absch. 13b.1. UStAE angepasst.