08.06.2011 | Gesetzgebung
Verschärfte Regeln bei der Selbstanzeige in Kraft
Durch das am 3.5.11 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung 28.4.11, BGBl I 11, 676) gelten bei der Selbstanzeige neue Regeln. Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:
- Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (§ 371 Abs. 1 AO). Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.
- Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem Täter Entdeckung droht. Das ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO bereits dann der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO) zur Ausnahme.
- Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (§ 398a AO).
Praxishinweis
Dass bei der maßgeblichen Grenze von 50.000 EUR auf die Steuerart und den Besteuerungszeitraum abgestellt wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (16.3.11, Drs. 17/5067) sowie die Literaturmeinung (vgl. z.B. Beyer in AO-StB 11, 119 ff.) sprechen jedoch dafür. |
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