07.10.2009 | Gestaltungstipp
Vergleichsrechnung: Höheres Elterngeld durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel
von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Lange Zeit war strittig, ob werdende Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse wählen dürfen, um so die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Der oftmals rechtsmissbräuchlichen Einstufung der Elterngeldstellen hat das Bundessozialgericht nun gleich in zwei Fällen eine Absage erteilt, sodass eine derartige Gestaltung bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen ist (BSG 25.6.09, B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R, Abruf-Nr. 092239).
1. Berechnungsgrundlagen
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag bei 300 EUR.
Gering verdienende Eltern können ein erhöhtes Elterngeld erhalten. Als gering verdienend gilt, wer im Jahr vor der Geburt monatlich durchschnittlich weniger als 1.000 EUR netto verdient hat. Je niedriger das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich. Der Prozentsatz von 67 % erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das zu berücksichtigende Einkommen unter 1.000 EUR lag, bis auf höchstens 100 %.
Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen Mutterschafts- oder Elterngeld gezahlt wurde sowie Monate, in denen das Einkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gesunken ist, nicht mitgezählt. Ebenso bleiben Einmalzahlungen außen vor. Das daraus zu berücksichtigende Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen minus Lohnsteuer, Sozialabgaben und einer Pauschale für nach der Geburt entfallende erwerbsbedingte Aufwendungen (monatlich 1/12 des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
2. Beispielsrechnung
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