08.02.2008 | Grundsteuererlass
Gute Nachrichten für Eigentümer ertragloser Ostimmobilien
Bereits im vergangenen Jahr (MBP 07, 130) hatten wir das laufende BFH-Verfahren hinsichtlich des Grundsteuererlasses vorgestellt und auf die besondere Relevanz für die Eigentümer ertragloser Immobilien in den neuen Bundesländern hingewiesen. Das vorbefasste FG hatte im Urteilsfall entschieden, dass der Eigentümer eine Ertragsminderung bereits deshalb zu vertreten habe, weil er die Mietforderung nicht so weit heruntergeschraubt habe, bis sich ein Mieter finden ließ. Nicht so ist die Auffassung des BFH.
1. Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung
In der nun vorliegenden Entscheidung urteilt der BFH, dass die Rechtsauffassung des FG nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Stattdessen ist der Grundsteuererlass für ein bebautes Grundstück, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist, gemäß § 33 Abs. 1 S. 1und 3 Nr. 2 GrStG unabhängig davon zu gewähren, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr als 20 v.H.) erreichende Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Diese ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen (BFH 24.10.07, II R 5/05, Abruf-Nr. 073873).
2. Ermittlung der Ertragsminderung
Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei zu Beginn des Erlasszeitraums (1.1. des jeweiligen Kalenderjahres) vermieteten Räumen, wenn etwa der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist u.a. maßgeblich bei Räumen, die zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen. Übliche Miete ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen in dem einjährigen Erlasszeitraum – bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen – hinter diesen Bezugsgrößen um mehr als 20 v.H. zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.
3. Unzumutbarkeit
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