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  • 06.09.2011 | Häusliches Arbeitszimmer

    Bei Zuordnung des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen droht die Steuerfalle

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Das Arbeitszimmer ist mal wieder in aller Munde. Dies resultiert nicht zuletzt aus der Wiedereinführung des Kostenabzugs von 1.250 EUR für die Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Weniger im Fokus steht indes, dass ein im Betriebsvermögen erfasstes Arbeitszimmer auch zum Boomerang werden kann. Bei einer Veräußerung oder Entnahme ist der Gewinn nämlich auch dann zu versteuern, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden. Nachfolgend wird u.a. betrachtet, wie eine Besteuerung vermieden werden kann.  

    1. Grundstücksteile von untergeordnetem Wert

    Ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 S. 1 EStR). Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV.  

     

    Nach § 8 EStDV müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen (R 4.2 Abs. 8 S. 2 EStR).  

     

    Die Einhaltung beider Wertgrenzen ist für jeden Bilanzstichtag erneut zu prüfen. Dabei gelten folgende Grundsätze:  

     

    • Bei endgültiger Wertüberschreitung ist grundsätzlich eine Einlage vorzunehmen. Fraglich ist indes, ob eine Einlage auch dann zu erfolgen hat, wenn die Wertgrenzen nur geringfügig und vorübergehend überschritten werden (Heinicke in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 4 Rn. 200).

     

    • Wurde das Arbeitszimmer als Betriebsvermögen behandelt und werden die Wertgrenzen nunmehr unterschritten, liegt erst dann eine Entnahme vor, wenn der Steuerpflichtige auch eine entsprechende Entnahmehandlung vornimmt.

     

    Beachte: Eine zwingende Privatentnahme hat hingegen zu erfolgen, wenn eine Nutzungsänderung in der Art und Weise erfolgt, dass das Arbeitszimmer nicht mehr eigenbetrieblich, sondern privat (beispielsweise als Kinderzimmer) genutzt wird. Demgegenüber zieht eine Nutzungsänderung zu fremden Wohnzwecken keine Zwangsentnahme nach sich. Ohne Entnahmehandlung bleibt der Grundstücksteil weiterhin Betriebsvermögen (BFH 10.11.04, XI R 31/03).  

     

    Praxishinweis

    Der eigenbetrieblich genutzte, untergeordnete Grundstücksteil gehört nur dann zum Betriebsvermögen, wenn er im Jahresabschluss oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unmissverständlich als Betriebsvermögen ausgewiesen wurde. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wurde, der nichts über die Ausübung des Wahlrechts nach § 8 EStDV aussagt.  

     

    Der Wert des betrieblichen Grundstücksanteils wird nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 4.2 Abs. 8 S. 4 bis 6 EStR) wie folgt ermittelt:  

     

    • Grundsätzlich werden die entsprechenden Nutzflächen zueinander ins Verhältnis gesetzt.

     

    • Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, ist bei der Wertermittlung der Rauminhalt oder ein anderer zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen.

     

    • Zubehörräume (z.B. Kellerräume, Waschküchen und Garagen) brauchen in die Berechnung des eigenbetrieblich genutzten Anteils nicht einbezogen werden. Die Aufteilung kann also nach dem Verhältnis der Haupträume erfolgen (H 4.2 Abs. 8 „Zubehörräume“ EStH).

    2. Besteuerung bei Entnahme oder Veräußerung

    Welche steuerlichen Folgen aus der Entnahme oder der Veräußerung des Grundstücks resultieren, hängt entscheidend davon ab, ob das Arbeitszimmer im Betriebsvermögen erfasst wurde oder als Grundstücksteil von untergeordnetem Wert Privatvermögen darstellt.  

     

    2.1 Arbeitszimmer befindet sich im Betriebsvermögen

    Werden die Wertgrenzen des § 8 EStDV überschritten oder wird auf das Wahlrecht verzichtet, stellt das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer Betriebsvermögen dar. Dies hat zur Konsequenz, dass Wertzuwächse auf den betrieblichen Grundstücksteil der Besteuerung unterliegen.  

     

    Beachte: Bei der Ermittlung des Entnahme- oder Veräußerungsgewinns stellt die Finanzverwaltung auf die um Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des häuslichen Arbeitszimmers ab. Dies erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob sich die Abschreibungen wegen des Höchstbetrags von 1.250 EUR überhaupt steuermindernd ausgewirkt haben und demzufolge außerbilanziell hinzugerechnet werden mussten.  

     

    Hinweis: Soweit ersichtlich, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob diese Handhabung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Der BFH (28.8.03, IV R 38/01) hat als Lösungsmöglichkeit die teleologische Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestands angedeutet. Bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung wird die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des Entnahme- bzw. des Veräußerungsgewinns vermutlich weiterhin profiskalisch vorgehen.  

     

    2.2 Arbeitszimmer als Grundstücksteil von untergeordnetem Wert

    Stellt das Arbeitszimmer einen Grundstücksteil von untergeordnetem Wert dar und wird es demzufolge als Privatvermögen behandelt, ist ein Veräußerungsgewinn nur dann zu versteuern, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind.  

     

    Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte, findet § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung. Da beim Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, ist der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG insoweit nicht eröffnet.  

     

    Praxishinweis

    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch in den Fällen des § 23 EStG um Abschreibungen zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur begrenzt berücksichtigungsfähig waren.  

     

    3. Gestaltungsüberlegungen

    Möchte man in der Praxis die „Steuerfalle Betriebsvermögen“ umgehen, sollte man u.a. folgende Maßnahmen im Blick haben:  

     

    • Das Arbeitszimmer wird nicht als Betriebsvermögen erfasst, da die Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV nicht überschritten werden. Eventuell bietet es sich bei der Ermittlung des betrieblichen Grundstücksanteils an, nicht auf die Nutzflächen, sondern auf den gegebenenfalls günstigeren Rauminhalt abzustellen.

     

    • Werden die Bagatellgrenzen überschritten, kann durch eine gezielte private Mitbenutzung des Arbeitszimmers dessen Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen vermieden werden.

     

    Hilfreich kann in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des BFH (29.4.08, VIII R 98/04) sein, das zu Ehegatten ergangen ist, die ein Einfamilienhaus als Miteigentum zu je 50 % erworben hatten. Nach der Entscheidung erhöht die Entnahme betrieblich genutzter Räume den Gewinn des „Unternehmerehegatten“ nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Den Miteigentumsanteil des Ehegatten wertete der BFH nämlich nicht als Betriebsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstständige zuvor sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt hatte.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 152 | ID 148341

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