09.06.2009 | Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag nach § 35a EStG geht endgültig verloren
Der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt (BFH 29.1.09, VI R 44/08, Abruf-Nr. 091160). Damit schließt sich der BFH dem Urteil des FG Köln (14.8.08, 10 K 4217/07, MBP 08, 201) an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann, noch zu einer negativen Einkommensteuer führt. Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, eine Bezahlung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 94 | ID 127662