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  • 01.03.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Badrenovierung stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar

    Die vollständige Badrenovierung stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 EStG dar, so die Auffassung des Niedersächsischen FG. Die Kläger machten im Jahr 2003 Aufwendungen für die Renovierung ihres Bades als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das FA und das FG (4.10.05, 13 K 368/04, Abruf-Nr. 053528) lehnten jedoch die Anerkennung der Aufwendungen mit der folgenden Begründung ab: Bei der Baderneuerung handele es sich um eine einheitliche umfassende Baumaßnahme, die nicht lediglich eine laufende Wartungs- oder kleinere Instandhaltungsarbeit zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Immobilie darstelle. Dies gelte auch für Handwerkerleistungen wie Schönheitsreparaturen, die in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht begünstigten Renovierungsmaßnahme stehen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 88237