05.12.2008 | Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Keine Verlagerung des Ermäßigungsanspruchs
Nach § 35a EStG kann die Einkommensteuer unter bestimmten Umständen ermäßigt werden. Im vom FG Köln entschiedenen Fall (14.8.08, 10 K 4217/07, Abruf-Nr. 083524) hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das FA keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos. Kann eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden oder ist sogar eine negative Einkommensteuer möglich?
All diese Fragen verneinte der 10. Senat des FG Köln. Denn weder nach dem gesetzgeberischen Wortlaut noch über eine Auslegung ist die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer möglich. Die Richter halten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer auch verfassungsrechtlich für nicht geboten. Aus den vorgenannten Gründen wurde zudem die Möglichkeit abgelehnt, einen Anrechnungsüberhang vor- bzw. zurückzutragen. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 44/08 sind geeignete Fälle offen zu halten. (MH)