06.08.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferungen
Neues BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung
Das BMF (5.5.10, IV D 3 - S 7141/08/10001, Abruf-Nr. 101538) hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig.L.) vom 6.1.09 (IV B 9 - S 7141/08/10001) infolge der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überarbeitet und umfassend Stellung zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung bezogen. Auf folgende wichtige Änderungen, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten, sei an dieser Stelle hingewiesen:
- Bei der Abholung der Waren durch einen Beauftragten des Erwerbers ist eine schriftliche Vollmacht nicht mehr erforderlich. Eine entsprechende Vollmacht wird nur noch bei konkreten Zweifeln verlangt.
- Eine fehlende Bestätigung des Warenempfangs in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs ist allein kein Grund mehr für die Annahme, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung und fehlt in Feld 24 die Empfangsbestätigung des Abnehmers, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, den Nachweis durch andere Unterlagen nachzuweisen.
Praxishinweis
Das BMF weist darauf hin, dass der Buchnachweis bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die USt-Voranmeldung für die ig.L. abzugeben hat. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ergänzt oder berichtigt werden. |