06.09.2011 | Jahresabschluss
Investitionszuschuss: Optimierung der Handelsbilanz bei gleichzeitiger Steuerstundung
von StB Dipl.-Bw. Christian Westhoff, Datteln
Durch BilMoG ist eine Einheitsbilanz in vielen Fällen passé. Sicherlich bedeutet das eine gewisse Zusatzarbeit, die oftmals noch nicht einmal abgerechnet werden kann. Auf der anderen Seite bietet der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit aber auch zahlreiche Gestaltungsspielräume. Am Beispiel der Investitionszuschüsse wird gezeigt, wie das Ausschüttungspotenzial bei gleichzeitiger Steuerstundung erhöht werden kann.
1. Vorbemerkungen
Echte Zuschüsse werden von öffentlicher oder privater Seite ohne Rückzahlungsverpflichtung und ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung gegeben. Besondere Relevanz hat die Differenzierung, ob ein Ertrags- oder ein Investitionszuschuss vorliegt:
- Erfolgt der Zuschuss zur Verstärkung der Ertragskraft, handelt es sich um einen Ertragszuschuss, der erfolgswirksam als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Spätestens bei der Jahresabschlusserstellung ist zu prüfen, ob eine passive Rechnungsabgrenzung vorgenommen werden muss (H 5.6 EStH „Ertragszuschüsse“).
- Demgegenüber bestehen für Investitionszuschüsse, die als Anreiz für die Investition eines Vermögensgegenstands gegeben werden, diverse Wahlrechte, die im nächsten Abschnitt vorgestellt werden.
Merke!
Im Gegensatz zu den Zuschüssen ist die Investitionszulage eine echte Subvention, d.h., sie ist steuerfrei. |
2. Die Wahlrechte im Überblick
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